Waldeck (ots) – Um dem Schutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen, wurden unter Berücksichtigung der Änderung der Verordnung sowie der Anfragen und Hinweise die Auslegung der Begriffe ´Sportboothäfen´ und ´Publikumsverkehr´ aus Sicht der Wasserschutzpolizei wie folgt präzisiert: Sportboothäfen im Sinne des § 1 Abs. 7 dieser Verordnung sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Marinas, Yachtclubs, Bootsschuppen- und Bootshausanlagen, auch wenn diese sich im Privateigentum befinden. Diese Anlagen sind nach der SARS-CoV-2-BekämpfV für den Publikumsverkehr geschlossen.
Das bedeutet, dass der Zutritt lediglich dem verantwortlichen Betreiber/Eigentümer sowie den Bootseignern mit max. einer weiteren Person beziehungsweise den Angehörigen des gemeinsamen Hausstandes unter Beachtung des Kontaktverbotes gestattet ist. Nachfolgend genannte Beispiele sollen verdeutlichen, was unter Beachtung dieses Kontaktverbotes in Sportboothäfen erlaubt ist und welche Aktivitäten nicht gestattet sind. Gestattet sind beispielsweise: – die Ausfahrt auf das Gewässer mit dem eigenen Boot (einschließlich SUP, Kite- und Segelsurfen, Kajak, Kanu etc.) – das Angeln vom eigenen Boot auf dem Gewässer und von Land – der Aufenthalt bzw. die Übernachtung auf dem eigenen Boot im Sportboothafen oder auf dem Gewässer bzw. im Bootsschuppen – das Arbeiten am eigenen Boot – das Verbringen des eigenen Bootes zum Liegeplatz aus dem Winterlager – der Aufenthalt und Arbeiten im Winterlager – Fahrten mit Kfz., Trailer und Boot zum Sportboothafen bzw. zur Ablegestelle Nicht gestattet sind: – die Vermietung von Booten – Kutterfahrten (´Angelkutter´), geführte Angeltouren bzw. Guiding – Ausbildungsfahrten (Bootsfahrschule), Regatten oder gemeinschaftliche Ausfahrten – gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen – das Slippen und Kranen des eigenen Bootes innerhalb von Sportboothäfen Die Wasserschutzpolizei appelliert an alle Wassersportfreunde und Angler bei der Planung ihrer Wassersportaktivitäten zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger die Regeln des Kontaktverbotes einzuhalten. Auch die Betreiber der Sportboothäfen sollen auf die Einhaltung der Abstandsregeln hinwirken. Letztendlich haben es alle Bürgerinnen und Bürger selbst in der Hand, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.